
Allgemeine Vertragsbedingungen der
dam. Service GmbH – Geschäftsbereich: dam. Fenster+Türen Vertrieb
§ 1 Allgemeines
Die dam. Service GmbH, Schulzendorfer Str. 10, 12529 Schönefeld bietet unter dem Geschäftsbereich „dam. Fenster+Türen Vertrieb“ (nachfolgend so genannt) dem Kunden den Vertrieb sowie die Montage von Bauelementen an.
§ 2 Geltungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für Verträge mit der dam. Fenster+Türen Vertrieb über Bauleistungen und die damit zusammenhängenden Lieferungen.
2.2 Diese AVB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde), soweit nicht in diesen AVB unterschieden wird.
2.3 Diese AVB gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegen-stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie die dam. Fenster+Türen Vertrieb ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt in jedem Fall, und zwar selbst dann, wenn die dam. Fenster+Türen Vertrieb in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2.4 Die AVB sind nicht abschliessend. Die gesetzlichen Bestimm-ungen bleiben unberührt, soweit in dem Vertrag oder den AVB nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 3 Art und Umfang der Leistung
3.1 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.
3.2 Die Ausführung nicht vereinbarter Leistungen bedarf gesonderter Vereinbarung. Die Vereinbarung der Ausführung und Vergütung nicht vereinbarter Leistungen ist möglichst schriftlich und vor der Ausführung der Leistung zu treffen.
3.3 Bei Widersprüchen gelten nacheinander: Vertrag, Leistungsbeschreibung und AVB.
§ 4 Ausführung
4.1 Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
4.2 Die dam. Fenster+Türen Vertrieb hat Bedenken, die ihr bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben des Kunden, der seitens des Kunden gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen, dem Kunden unverzüglich – möglichst schriftlich und schon vor Beginn der Arbeiten – mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4.3 Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise und vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt die dam. Fenster+Türen Vertrieb, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
4.4 Der Kunde hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen.
4.5 Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam vom Kunden und dam. Fenster+Türen Vertrieb festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen, Behinderung und Unterbrechung
5.1 Die Ausführung ist nach den vereinbarten Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.
5.2 Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Kunde der dam. Fenster+Türen Vertrieb auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Die dam. Fenster+Türen Vertrieb hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Kunden anzuzeigen.
5.3 Glaubt sich die dam. Fenster+Türen Vertrieb in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht dem Kunden offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt ist.
5.4 Die vereinbarten Fristen verlängern sich um die Dauer einer Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit, wenn die Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb der dam. Fenster+Türen Vertrieb oder in einem unmittelbar für sie arbeitenden Betrieb, durch höhere Gewalt oder andere die dam. Fenster+Türen Vertrieb unabwendbare Umstände. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Vertragsschluss normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
5.5 Die dam. Fenster+Türen Vertrieb hat alles zu tun, was ihr billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen sind, hat sie ohne Weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Kunden davon zu benachrichtigen.
5.6 Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die der dam. Fenster+Türen Vertrieb bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
5.7 Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Im Übrigen bleibt der Anspruch der dam. Fenster+Türen Vertrieb auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige erfolgt oder wenn Offenkundigkeit gegeben ist.
5.8 Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Abrechnung regelt sich nach den Ziff. 4.6 und 4.7; wenn die dam. Fenster+Türen Vertrieb die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 6 Kündigung
6.1 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. E-Mail oder Fax).
6.2 Der Kunde und die dam. Fenster+Türen Vertrieb können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder, wenn nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt, nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Fristsetzung und eine Abmahnung sind entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Der Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn die dam. Fenster+Türen Vertrieb die Nacherfüllung gem. § 636 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist. Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
6.3 Die nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kündigungsrechte bleiben unberührt.
6.4 Die dam. Fenster+Türen Vertrieb kann Aufmaß und Abnahme der von ihr ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; sie hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
6.5 Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§ 7 Abnahme
7.1 Die Abnahme der Leistung ist innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen, wenn der Kunde oder die dam. Fenster+Türen Vertrieb nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung verlangt.
7.2 Die Abnahme erfolgt förmlich. Es findet ein Abnahmetermin mit einer gemeinsamen Besichtigung statt. Darüber wird ein von den Vertragsparteien zu unterzeichnendes schriftliches Abnahmeprotokoll angefertigt, in das alle Mängel – mit entsprechender Kennzeichnung auch streitige – aufzunehmen sind. In die Niederschrift sind ferner etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen der dam. Service GmbH. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung nur unwesentliche Mängel aufweist.
7.3 Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit der dam. Fenster+Türen Vertrieb stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Kunde mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist der dam. Fenster+Türen Vertrieb alsbald mitzuteilen.
7.4 Die Verpflichtung zur förmlichen Abnahme schließt andere Formen der Abnahme nicht aus.
7.5 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von der dam. Fenster+Türen Vertrieb bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit, Abrechnung
8.1 Die Vergütung der auszuführenden Leistung wird durch den Vertrag bestimmt. Durch die vereinbarte Vergütung werden alle Leistungen abgegolten, die zur vertraglichen Leistung gehören.
8.2 Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist im Regelfall bei der Abnahme der Leistungen zu entrichten.
8.3 Die dam. Fenster+Türen Vertrieb hat ihre Leistungen prüfbar abzurechnen. Davon unberührt bleibt Ziff. 8.2. Die dam. Fenster+Türen Vertrieb hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
8.4 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat die dam. Fenster+Türen Vertrieb rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
8.5 Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
§ 9 Rechte bei Mängeln
9.1 Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in dem Vertrag oder den AVB etwas anderes bestimmt ist.
9.2 Das Recht zum Rücktritt ist ausgeschlossen. Statt zurückzutreten, kann der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 4.2 den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
9.3 Die dam. Fenster+Türen Vertrieb ist für einen Mangel nicht verantwortlich und Mängelrechte sind insoweit ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf verbindliche Vorgaben des Kunden oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und die dam. Fenster+Türen Vertrieb ihre Pflicht erfüllt hat, den Kunden auf die Bedenken hinzuweisen, die ihr bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmen gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der allgemeine Gerichtsstand (§ 17 ZPO) der dam. Fenster+Türen Vertrieb. Die dam. Fenster+Türen Vertrieb ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu erheben.
10.3 Ist der Kunde weder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der allgemeine Gerichtsstand (§ 17 ZPO) der dam. Fenster+Türen Vertrieb, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: August 2020